Familienleistungsausgleich; Berücksichtigung von verheirateten Kindern und Kindern mit eigenen Kindern ab 2012
I. Festsetzungsverfahren
Die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes setzt neben den in § 32 Abs. 4 EStG genannten Voraussetzungen eine „typische Unterhaltssituation” der Berechtigten voraus. Diese ist grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn das Kind verheiratet ist oder selbst ein Kind hat, da in diesen Fällen die vorrangige Unterhaltspflicht gem. § 1608 BGB auf den Ehegatten bzw. gem. § 16151 BGB auf den anderen Elternteil des Kindeskindes übergeht. Ein Kindergeldanspruch kann in diesen Fällen nur dann noch bestehen, wenn der eigentlich vorrangig Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist und folglich die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt (sog. Mangelfall); vgl. BStBl 2002 II S. 522).
Einige Finanzgerichte weichen mit ihrer Rechtsprechung von der ständigen Rechtsprechung des BFH, die der Verwaltungsauffassung entspricht, ab (u. a. FG Münster, 4 K 1569/12 Kg, EFG 2013, 298). Zwischenzeitlich sind zu dieser Rechtsfrage mehrere Revisionsverfahren anhängig.
An der oben genannten Verwaltungsauffassung (vgl. DA-FamEStG 31) wird festgehalten. Entsprechende Kindergeldanträge sind daher wie bisher zu bescheiden.
II. Rechtsbehelfsverfahren
Anhängige Einspruchsverfahren können im Einvernehmen mit dem Einspruchsführer bis zur Entscheidung des BFH gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen. Beruft sich der Einspruchsführer in seinem Einspruch auf eines der anhängigen Revisionsverfahren, ruht das Verfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Eine Verfahrensruhe kommt jedoch nur in Betracht, wenn es sich um vergleichbare Sachverhalte handelt. Derzeit sind folgende Verfahren anhängig:
Verheiratetes Kind (§ 1608 BGB), bei dem das Einkommen des Ehegatten den Mangelfall ausschließt: Az. III R 22/13, III R 33/13, III R 34/13.
Unverheiratetes Kind mit eigenem Kind (§ 16151 BGB), bei dem das Einkommen des anderen Elternteils den Mangelfall ausschließt: Az. III R 37/13.
Nicht vergleichbare Sachverhalte, insbesondere solche, in denen bereits das Einkommen des Kindes den Mangelfall ausschließt, erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Verfahrensruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO; eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ist hier nicht zweckmäßig. Diese Fälle sind entsprechend der oben genannten Verwaltungsauffassung zu entscheiden. Bei Bedarf unterstützt die Fachaufsicht die Familienkassen im finanzgerichtlichen Verfahren.
III. Berichtspflicht
Unabhängig von der Möglichkeit, Verfahren vor den Finanzgerichten, dem BFH oder dem BVerfG mit der Fachaufsicht abzustimmen, wird darauf hingewiesen, dass die Berichtspflicht in diesen Verfahren auch weiterhin besteht. Entsprechend den Weisungen vom (BStBl 1997 I S. 3) und (BStBl I S. 366) ist dem BZSt über sämtliche anhängigen Verfahren vor dem BFH und dem BVerfG zu berichten. Außerdem umfasst die Berichtspflicht Verfahren vor den Finanzgerichten, mit Ausnahme der in Tz. 4 des genannten Fälle.
BZSt v. - St II 2 -
S 2280 PB/13/00011
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1143
YAAAE-47240