BGH Beschluss v. - 2 StR 298/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr und zehn Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur ein Jahr und neun Monate (UA S. 10). Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht, weil die Strafzumessungsgründe, die eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (vgl. nur Senat, Beschluss vom - 2 StR 194/11; , BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5, jeweils mwN), und hat diese, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt.

3 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Beschwerdeführers ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
ZAAAE-47137