Personenstandssache: Eintragung eines akademischen Grades eines Elternteils im Geburtenregister
Leitsatz
Akademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am nicht mehr in Personenstandsregistern (hier: Geburtenregister) einzutragen.
Gesetze: § 1 PStG vom , § 21 PStG vom
Instanzenzug: Az: 11 W 1282/12 Beschlussvorgehend AG Regensburg Az: UR III 1/12
Gründe
I.
1Das Verfahren betrifft die Eintragungsfähigkeit von akademischen Graden in einem Personenstandsregister.
2Der Beteiligte zu 1 ist der Vater des am geborenen Betroffenen. Der Beteiligte zu 3 (Standesamt) beurkundete diese Geburt am im Geburtenregister, wobei er in die Spalte für den Familiennamen des Vaters "Br (...)" eintrug.
3Mit Schreiben vom hat sich der Vater, der den akademischen Grad eines Doktors der Medizin führt, an das Amtsgericht gewendet und darum gebeten, das Standesamt anzuweisen, dass sein Familienname in der Geburtsurkunde seines Sohnes statt mit "Br (...)" mit "Dr. Br (...)" eingetragen werde. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in StAZ 2012, 264 veröffentlicht ist, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und das Standesamt angewiesen, den Eintrag im "Geburtenbuch" im Wege der Folgebeurkundung hinsichtlich des akademischen Grades des Vaters zu berichtigen.
4Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 (Standesamtsaufsicht).
II.
5Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie ist auch im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Standesamtsaufsicht (§ 59 Abs. 3 FamFG iVm § 51 Abs. 2 PStG) zulässig und führt in der Sache zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
6Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Geburtenregisters nach §§ 47, 48 PStG liegen nicht vor.
71. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG werden im Geburtenregister, soweit es die Eltern des Kindes betrifft, deren Vornamen und Familiennamen sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, beurkundet. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich hieraus eine Eintragungsfähigkeit für akademische Grade der Eltern nicht ergeben kann, weil akademische Grade keine Bestandteile des Namens sind (BGHZ 38, 380, 382 f. = NJW 1963, 581, 582; BayObLGZ 1961, 148, 153 und 1995, 140, 143; BVerwGE 5, 291, 293 = DÖV 1957, 870).
82. Ebenfalls zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass unter der Geltung des bis zum gültigen Rechts auf Wunsch der Beteiligten akademische Grade in die Geburtenbücher und die aus ihnen erteilten Geburtsurkunden einzutragen gewesen sind.
9a) Konkrete gesetzliche Vorschriften zur Eintragung von akademischen Graden in Geburtenregistern, Geburtenbüchern oder Geburtsurkunden enthielten auch die historischen Vorläufer des heutigen Personenstandsgesetzes nicht. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (RGBl. S. 23) hatte die Eintragung des Geburtenfalles in das Geburtenregister "Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern" zu enthalten. Nach dem Personenstandsgesetz vom (RGBl. I S. 1146), welches mit seinen Novellierungen die Grundlage für den bis zum geltenden Rechtszustand bildete, waren in das Geburtenbuch "Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort sowie ihr religiöses Bekenntnis" einzutragen (§ 21 Abs. 1 Nr. 5 PStG idF 1937); gleiches galt gemäß § 62 PStG idF 1937 auch für die Geburtsurkunde. Mit der Novellierung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1125) waren hinsichtlich der Eintragungen in das Geburtenbuch keine Änderungen verbunden, während § 62 PStG idF 1957 im Gegensatz zu der früheren Fassung den Beruf der Eltern in die Geburtsurkunde nicht mehr aufnehmen ließ.
10b) Im Zusammenhang mit dieser Rechtsänderung hatte sich der Bundesgerichtshof im Jahre 1962 mit der Frage zu befassen, ob § 62 PStG idF 1957 nunmehr der Eintragung akademischer Grade der Eltern in die Geburtsurkunde des Kindes entgegenstehen könnte. Dies hatte der Bundesgerichtshof verneint und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Akademische Grade könnten weder zum Namen noch zur Berufsangabe gerechnet werden. Vielmehr seien sie in ständiger Übung in Personenstandsbüchern und Personenstandsurkunden aufgenommen worden. Dies lasse insbesondere die Dienstanweisung für die Standesbeamten und Aufsichtsbehörden (DA) in der Fassung vom erkennen, die mehrere Bestimmungen für die Eintragung akademischer Grade enthalten habe. Dem Gesetzgeber sei bei der Neufassung des Personenstandsgesetzes im Jahre 1957 diese tatsächlich bestehende Übung der Standesämter zur Eintragung akademischer Grade bekannt gewesen, ohne dass dieser in einer besonderen Regelung dazu Stellung genommen habe. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass die Eintragung akademischer Grade nicht mehr zulässig sei; vielmehr habe die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 70 PStG idF 1957 den "Doktor der Medizin" als Beispiel für eine unzulässige Abkürzung herangezogen, was ebenfalls verdeutliche, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Eintragungsfähigkeit akademischer Grade ausgegangen sei. Daran anknüpfend sei die Eintragung akademischer Grade auch in mehreren Bestimmungen in der nach der Gesetzesänderung neu gefassten Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom vorgesehen (BGHZ 38, 380, 382 f. = NJW 1963, 581, 582).
11c) Der Verzicht auf die Eintragung akademischer Grade in Personenstandsbüchern wurde im Jahre 1984 im Zusammenhang mit einer Änderung der Dienstanweisung diskutiert. Dieses Vorhaben - über das auf fachlicher Ebene an sich Einigkeit geherrscht hatte - scheiterte am Widerstand des Bundesrates, der einer Änderung der Dienstanweisung nur mit der Maßgabe zustimmte, dass die dort bislang enthaltenen Regelungen über die Eintragung akademischer Grade erhalten blieben (Gaaz StAZ 1985, 189, 190; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 2013, 1099, 1100; Berkl StAZ 2013, 177, 178).
12d) Die zuletzt gültige Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom (BAnz Nr. 154 a vom ) in der Fassung vom regelte in § 265 Abs. 2 Nr. 1 DA die Eintragung der Namen der Eltern in das Geburtenbuch; für die Eintragung ihrer akademischen Grade wurde auf § 63 Abs. 1 DA verwiesen. § 63 Abs. 1 DA enthielt allgemeine Bestimmungen zur Eintragung akademischer Grade in das Heirats-, Geburten- und Sterbebuch sowie in einzelnen Spalten des Familienbuches. Danach waren akademische Grade - sofern die von einer deutschen Behörde erteilte Genehmigung zur Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades keine andere Reihenfolge vorsah - vor dem Vornamen, sonst vor dem Familiennamen einzutragen. Nach § 66 Abs. 3 DA konnten akademische Grade mit der amtlichen Abkürzung oder mit der Abkürzung eingetragen werden, die sich aus den vorgelegten Unterlagen (z.B. Verleihungsurkunde) ergab.
133. Entsprach die Eintragungsfähigkeit akademischer Grade unter dem bisherigen Rechtszustand nach allgemeiner Ansicht einer zum Gewohnheitsrecht erstarkten tatsächlichen Übung, ist nunmehr in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob daran auch unter der Geltung des neuen Personenstandsgesetzes vom (BGBl. I S. 122), welches am in Kraft getreten ist, noch festgehalten werden kann.
14Im Anschluss an eine frühere Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. OLG Nürnberg StAZ 2010, 148) wird teilweise die Ansicht vertreten, dass akademische Grade weiterhin auf Antrag in Personenstandsregistern zu beurkunden seien (Rhein PStG § 1 Rn. 13 und § 21 Rn. 14 [zum Geburtenregister]; Palandt/Ellenberger BGB 72. Aufl. § 12 Rn. 7; MünchKommBGB/Säcker 6. Aufl. § 12 Rn. 13). Eine abweichende Auffassung meint demgegenüber, dass nach der Reform des Personenstandsgesetzes von einer Fortgeltung des bisherigen Gewohnheitsrechts nicht mehr ausgegangen werden könne (OLG Karlsruhe NJW 2013, 1099, 1100 f; OLG Celle Beschluss vom - 17 W 9/12 - juris Rn. 15 ff. = StAZ 2013, 142 [Ls.]; Gaaz/Bornhofen Personenstandsgesetz 2. Aufl. § 1 Rn. 30 und § 21 Rn. 35 [zum Geburtenregister]; Gaaz FamRZ 2007, 1057, 1060; Selbig StAZ 2010, 148 f.; Helms StAZ 2012, 376; Berkl StAZ 2013, 177, 179 ff.).
15Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht.
16a) Gewohnheitsrecht beruht nach ständiger Rechtsprechung auf einer lang andauernden und ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen tatsächlichen Übung, mit der ein bestimmter Lebenssachverhalt durch die beteiligten Verkehrskreise behandelt wird. Hinzutreten muss in subjektiver Hinsicht, dass diese Übung von der Überzeugung getragen wird, mit ihrer Anwendung geltendes Recht zu befolgen ( - NJW-RR 2013, 675 Rn. 29 und vom - V ZR 422/99 - NJW-RR 2001, 1208, 1209), mithin die Zwangsläufigkeit der Anwendung der Übung im Bewusstsein von Rechtsanwendern und Rechtsunterworfenen verankert ist (BGHZ 37, 219, 222 = NJW 1962, 2054, 2055). Bezugspunkt für die Geltung von Gewohnheitsrecht kann - wie hier im Hinblick auf die Beurkundungspraxis der Standesämter - grundsätzlich auch eine ständige Übung der Verwaltung sein (vgl. Freitag Gewohnheitsrecht und Rechtssystem [1976] S. 120, 128 f.).
17b) Weil Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem Gesetzesrecht steht, ist der Gesetzgeber - wie beim Gesetzesrecht - ohne weiteres befugt, Gewohnheitsrecht durch die Kodifizierung einer abweichenden Regelung außer Kraft zu setzen (BGHZ 37, 219, 222 = NJW 1962, 2054, 2055).
18aa) Nach der insoweit zutreffenden Auffassung des Beschwerdegerichts lässt sich im neu gefassten Personenstandsgesetz eine Regelung, wonach akademische Grade nicht mehr eintragungsfähig seien, jedenfalls nicht aus dem Wortlaut der für die Führung der einzelnen Personenstandsregister maßgeblichen Vorschriften (§§ 15 Abs. 1, 21 Abs. 1, 31 Abs. 1 PStG) entnehmen. Denn diese Vorschriften beschränken sich auf die Aufzählung von eintragungsfähigen Daten, ohne dass der Gesetzgeber an dieser Stelle den enumerativen Charakter dieser Aufzählung ausdrücklich betont hätte (zu den Gründen für diese Gesetzestechnik vgl. Berkl StAZ 2013, 177, 183). Dem Beschwerdegericht ist ebenfalls zuzugeben, dass auch in der amtlichen Begründung zum Entwurf des reformierten Personenstandsgesetzes (BT-Drucks. 16/1831 S. 29 ff.) an keiner Stelle unmittelbar zum Ausdruck kommt, dass akademische Grade - entgegen der bisherigen Übung der Standesämter - in den Personenstandsregistern nicht mehr einzutragen seien, obwohl diese Übung bekannt gewesen sein musste.
19bb) Allerdings dürften hieraus - im Hinblick auf die Billigung des bisherigen Gewohnheitsrechts durch den Gesetzgeber - nicht die gleichen Schlüsse gezogen werden können, die der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung der Rechtsänderungen aufgrund der Neufassung des Personenstandsgesetzes aus dem Jahre 1957 noch ziehen konnte. Die seinerzeit neu gefasste Vorschrift des § 62 PStG idF 1957, mit der die Eintragungen auf der Geburtsurkunde beschränkt worden waren, beruhte ausweislich der Gesetzesbegründung auf der Erwägung, dass die (wegfallende) Berufsbezeichnung der Eltern entbehrlich sei und ihr in der Geburtsurkunde keine Bedeutung zukäme (BGHZ 38, 380, 383 = NJW 1963, 581, 582). Demgegenüber hat die zum in Kraft getretene Reform des Personenstandsrechts im Zuge der Einführung der elektronischen Registerführung eine generelle "Reduzierung der Beurkundungsdaten auf das für die Dokumentation des Personenstandes erforderliche Maß" im Blick (BT-Drucks. 16/1831 S. 29), womit auch auf die Kritik am Umfang des bisherigen Beurkundungsinhalts reagiert werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 32). Anders als die Vorgängerfassungen enthält das Gesetz in § 1 Abs. 1 PStG nunmehr eine Legaldefinition des Personenstandes und derjenigen Daten, die den Personenstand umfassen; dies sind Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PStG). Weder die Berufsbezeichnung noch die Führung akademischer Grade stellen nach dieser Definition personenstandsrelevante Daten dar. Es spricht im Lichte des § 1 Abs. 1 PStG deshalb vieles für die Auffassung, die Aufzählung in § 21 Abs. 1 PStG (ebenso wie in §§ 15 Abs. 1, 31 Abs. 1 PStG) zumindest in dem Sinne als abschließend zu verstehen, dass nicht personenstandsrelevante Daten, die - anders als die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich organisierten Religionsgemeinschaft - im Datenkatalog nicht aufgeführt sind, auch nicht mehr eintragungsfähig sind.
20Anders als bei der Novellierung des Personenstandsgesetzes im Jahre 1957 lassen sich der amtlichen Begründung des Reformgesetzes aus dem Jahre 2007 auch keine positiven Anhaltspunkte für eine fortdauernde Eintragungsfähigkeit akademischer Grade mehr entnehmen. Vielmehr enthalten die Gesetzgebungsmaterialien für das nach Erlass der angefochtenen Entscheidung verabschiedete Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften vom BGBl. I S. 1122) in der Begründung zur Neufassung von § 69 PStV einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Angabe des akademischen Grades "nach dem ab geltenden Personenstandsrecht nicht mehr vorgesehen" sei (BT-Drucks. 17/10489 S. 52; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 2013, 1099, 1101), ohne dass dieser Aspekt während der Beratungen des Gesetzentwurfes in Frage gestellt worden wäre (Berkl StAZ 2013, 177, 181).
21c) Letztlich kann es aber auf sich beruhen, ob bereits von einer Abschaffung der gewohnheitsrechtlichen Eintragungsfähigkeit akademischer Grade durch den Gesetzgeber des reformierten Personenstandsgesetzes ausgegangen werden kann. Auch ohne ein Eingreifen des Gesetzgebers wird eine Norm des Gewohnheitsrechts jedenfalls durch die Bildung eines entgegenstehenden Gewohnheitsrechts außer Kraft gesetzt (BGHZ 37, 219, 222 = NJW 1962, 2054, 2056). Im Übrigen verhalten sich Entstehung und Untergang von Gewohnheitsrecht spiegelbildlich zueinander; die Geltung einer gewohnheitsrechtlichen Regel entfällt, wenn bei einer großen Mehrheit der beteiligten Verkehrskreise die bisherige Übung tatsächlich nicht mehr fortgesetzt oder wesentlich abgewandelt wird oder wenn die Rechtsüberzeugung, mit der Anwendung der bisherigen Übung geltendes Recht zu befolgen, weitestgehend abhandenkommt (vgl. Krebs/Becker JuS 2013, 97, 102 f.).
22Die Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom ist mit Wirkung zum durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) vom (BAnz Nr. 57 a vom ) ersetzt worden. Den Regelungen zu Nr. 21 PStG-VwV, die sich zu den Eintragungen in das Geburtenregister verhalten, lassen sich keine Hinweise auf eine Eintragung von akademischen Graden der Eltern entnehmen. Anders als die außer Kraft getretene Dienstanweisung (§§ 63 Abs. 1, 66 Abs. 3 DA) enthalten die PStG-VwV und ihre Anlagen auch keine allgemeinen Bestimmungen über die Eintragung akademischer Grade und ihre Abkürzungen mehr. Solche einheitlichen Regelungen wären in einer Verwaltungsvorschrift bei einer Fortgeltung der bisherigen Übung allerdings zu erwarten gewesen, da es - gerade bei der elektronischen Registerführung - nicht dem Belieben des einzelnen Standesbeamten überlassen werden kann, in welchem Dateifeld und auf welche Weise er akademische Grade in die Personenstandsregister einträgt (vgl. OLG Celle Beschluss vom - 17 W 9/12 - juris Rn. 31).
23Darüber hinaus ist in Nr. 56.2.1 PStG-VwV vorgesehen, dass in Personenstandsurkunden, die auf Einträgen in Altregistern beruhen, akademische Grade von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern oder Verstorbenen nicht zu übernehmen seien. Es ist daher mit der Rechtsbeschwerde und den von ihr mitgeteilten Erkenntnissen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern davon auszugehen, dass es derzeit - schon im Hinblick auf die Selbstbindung der Verwaltung - eine der PStG-VwV entgegenstehende ständige Übung der deutschen Standesämter, wonach akademische Grade auf Antrag von Beteiligten in Personenstandsregister einzutragen seien, nicht mehr gibt (vgl. auch Berkl StAZ 2013, 177, 181; Helms StAZ 2012, 376).
244. Durch die fehlende Eintragung seines akademischen Grades in das Geburtenregister und die Geburtsurkunde des betroffenen Kindes wird der Vater in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG), welches das Recht zur Führung eines verliehenen akademischen Grades umschließt (BVerwG NVwZ 1988, 365; BAG NZA 1984, 225; Jarrass NJW 1989, 867, 858), nicht beeinträchtigt.
25Durch die Nichteintragung seines akademischen Grades in Personenstandsregister und Personenstandsurkunden wird der Titelinhaber weder gegenüber dem Standesamt noch gegenüber sonstigen - auch staatlichen - Stellen an der Führung seines akademischen Grades gehindert. Eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann sich für den Titelinhaber auch nicht dadurch ergeben, dass bei Dritten, denen Personenstandsurkunden ohne eingetragenen akademischen Grad vorgelegt würden, der Eindruck einer unrechtmäßigen Führung des Titels hervorgerufen werden könnte. Ein solcher Eindruck kann schon deshalb nicht entstehen, weil der Titelinhaber auch nach dem früheren Recht nur berechtigt, aber nicht verpflichtet war, seinen akademischen Grad in Personenstandsurkunden eintragen zu lassen.
Dose Klinkhammer Nedden-Boeger
Botur Guhling
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 6 Nr. 44
NJW 2014 S. 387 Nr. 6
LAAAE-47133