Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheides für die Bekanntgabe an erloschene Gesellschaft
Leitsatz
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in Folge Veräußerung aller Gesellschaftsanteile an einen anderen erloschen.
Eine in Folge Veräußerung aller Gesellschaftsanteile an einen dritten erloschene Gesellschaft kann im Hinblick auf die Abwicklung des Gewerbesteuerverhältnisses beschränkt fiktiv fortbestehen und Adressat eines Verwaltungsakts sein (Abgrenzung zu AZ. 4 L 890/11 und vom , AZ. 4 L 207/09).
Die Bindungswirkung eines Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamts für das Steuerfestsetzungsverfahren der Gemeinde gem. § 184 Abs. 1 Satz 2 AO umfasst auch den auf die Abwicklung des Gewerbesteuerverhältnisses beschränkten fiktiven Fortbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, DÖV 2012, 979).
Die Nichtigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts kann weder durch nachträglichen Anfechtungswiderspruch noch durch Feststellungsantrag an die Verwaltungsbehörde, sondern nur durch Nichtigkeitsfeststellungsklage an das Gericht geltend gemacht werden.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 42 DStRE 2014 S. 1451 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2013 S. 3364 OAAAE-47106
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