Ob ein Beteiligter grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen eine Tatfrage.
Die fehlende Kenntnis von der Versicherungspflicht der vom Stpfl. ausgeübten Tätigkeit und den entsprechenden Zahlungen der
Pflichtbeiträge sowie fehlende Angaben hierzu im Erklärungsvordruck schließen ein grobes Verschulden des steuerlichen Beraters
aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1810 Nr. 22 FAAAE-47015
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