Prozesskosten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften
Leitsatz
Kosten einer Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können WK sein, wenn der Gegenstand des Prozesses
mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden.
Der Zusammenhang mit der Einkunftsart richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach den Vorstellungen des Stpfl.
Ist der Gegenstand des Prozesses eine als sonstige Einkünfte zu versteuernde Berufsunfähigkeitsrente, so ist der für den
WK-Abzug erforderliche Zusammenhang der Prozesskosten mit der Erwerbssphäre gegeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 29 DStRE 2014 S. 1094 Nr. 18 DStZ 2013 S. 770 Nr. 21 EFG 2013 S. 1834 Nr. 22 KÖSDI 2014 S. 18679 Nr. 1 LAAAE-47013
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