Materielle Fehler i. S. des § 177 Abs. 2 AO sind solche, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der kraft Gesetzes
entstandene Steuer abweicht.
§ 177 Abs. 2 AO gilt – soweit der darin vorausgesetzte Aufhebungs- oder Änderungstatbestand reicht – unabhängig davon, inwieweit
Verjährung eingetreten ist. Denn nur der Steueranspruch kann verjähren, nicht aber die Besteuerungsgrundlage.
Soweit es (wie bei § 177 AO) allein um die Begrenzung von Korrekturen geht, räumt der Gesetzgeber dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit
Vorrang vor dem der Rechtssicherheit ein. Auch eine Steuer, für die die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, ist in die
Berichtigung daher mit einzubeziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/PR 2013 S. 7 Nr. 11 RAAAE-47011
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