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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 169/12

Gesetze: ZK Allgemein

Zolltarif: Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2. a.

Leitsatz

Ein Anwendungsfall der Allgemeinen Vorschrift 2. a. liegt vor, wenn getrennt verpackte Waren, die für sich genommen Teile einer Ware darstellen, gemeinsam gestellt werden und zusammengesetzt eine fertige Ware ergeben. Die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2. a. setzt nur eine gemeinsame Bestellung voraus, unerheblich ist, ob mehrere Zollanmeldungen abgegeben werden. Die Allgemeine Vorschrift 1. bietet verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, die gleichrangig nebeneinander stehen.

Fundstelle(n):
CAAAE-47003

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