1. Seit Einführung der Abgeltungssteuer unterliegen auch ausländische Kapitalerträge dem Steuerabzug vom Kapitalertrag. Dies
gilt auch für einen Barausgleich anlässlich eines Aktientauschs.
2. Waren Anteile vor dem wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt, ist der anlässlich
des Aktientauschs nach dem gezahlte Barausgleich nicht der Abgeltungssteuer zu unterwerfen.
3. Dies gilt auch dann, wenn stille Reserven zum noch steuerverstrickt waren, zum Zeitpunkt des Aktientauschs die
Aktien aber steuerfrei hätten veräußert werden können.
Tatbestand
Fundstelle(n): BFH/PR 2013 S. 6 Nr. 11 DStR 2014 S. 8 Nr. 20 DStRE 2014 S. 846 Nr. 14 EFG 2013 S. 1913 Nr. 23 EStB 2014 S. 142 Nr. 4 Ubg 2014 S. 539 Nr. 8 EAAAE-46976
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