An einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung müssen sich die Beteiligten festhalten lassen.
Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen bezieht, auf Seiten
der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zustehender Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche
Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
Das pauschale Vorbringen des Stpfl., die tatsächliche Verständigung unter dem Druck eines anhängigen Steuerstrafverfahrens
abgeschlossen zu haben, ist für die Wirksamkeit der Verständigung nicht relevant.
Grundsätzlich sind die Anfechtungsvorschriften der §§ 119, 123 BGB auf tatsächliche Verständigungen im Steuerverfahren anwendbar.
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2454 Nr. 41 WAAAE-46970
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