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FG Münster Urteil v. - 13 K 2409/11 Kg EFG 2013 S. 1944 Nr. 23

Gesetze: EStG § 62 Abs 1 Nr 1EStG § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1EStG § 64 Abs 2 Satz 1 EStG § 65 Abs 1 Satz 1 Nr 2 VO EG Nr. 883/2004 Art 11 Abs 3 lit a) VO EG Nr. 883/2004 Art 67 VO EG Nr. 883/2004 Art 68 Abs 1 lit b) Ziffer i) VO EG Nr. 883/2004 Art 68 Abs 2 Satz 1 VO EG Nr. 883/2004 Art 68 Abs 2 Satz 2 VO EG Nr. 987/2009 Art 60 Abs 1 Satz 2 VO EG Nr. 987/2009 Art 97 AEUV Art 45AEUV Art 48EStG § 32 Abs 1 Nr 1

Kindergeld

Anspruch auf Differenzkindergeld, anderer Elternteil im EU-Ausland

Leitsatz

1) Der Anspruch auf Kindergeld steht einem im Inland wohnenden abhängig Beschäftigten auch für ein Kind zu, das beim anderen Elternteil in einem EU-Staat (hier Polen) wohnt. Der Anspruch besteht in diesem Fall jedoch nicht in vollem Umfang, wenn der ausländische Kindergeldanspruch des im EU-Staat arbeitslosen anderen Elternteils vorgeht.

2) Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bestimmen sich die Rechtsvorschriften für Familienleistungen ab 2010 nach Art. 11 ff., 91 der VO EG Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 97 der DVO (EG) Nr. 987/2009. Maßgeblich für die Frage, wodurch der Kindergeldanspruch ausgelöst wird, ist damit, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats nach Art. 11 bis 16 der VO EG Nr. 883/2004 unterstellt ist (gegen , EFG 2012, 2214).

3) Ein hiernach bestehender Anspruch auf Differenzkindergeld ist nicht gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO EG 883/2004 ausgeschlossen, wenn der deutsche Kindergeldanspruch durch eine Erwerbstätigkeit ausgelöst wird.

4) Auch die Aufnahme des Kindes in den EU-ausländischen Haushalt des anderen Elternteils führt nicht zum Anspruchsausschluss nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, wenn der andere Elternteil kein inländischer Kindergeldberechtigter ist; ein Kindergeldanspruch des anderen Elternteils kann auch nicht über Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO EG Nr. 987/2009 fingiert werden (gegen , EFG 2012, 143).

5) Einem Ausschluss des Anspruchs auf Differenzkindergeld aufgrund Gewährung dem deutschen Kindergeld vergleichbarer Leistungen im EU-Staat steht die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45, 48 AEUV) entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1944 Nr. 23
FAAAE-46967

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