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FG Köln | Kein Anspruch auf Unterlassung der Hinzurechnung an belgische Tochtergesellschaft gezahlter Dauerschuldzinsen
Es liegt keine verdeckte Diskriminierung darin, dass nach § 8 Nr. 1 GewStG a. F. bei Ermittlung des Gewerbeertrags Dauerschuldzinsen hinzugerechnet werden, die an Konzerngesellschaften im EU-Ausland (Belgien) gezahlt werden, während bei Zahlun-gen an inländische Organgesellschaften die Hinzurechnung nach Abschn. 41 Abs. 1 Satz 5 GewStR 1998 unterbleibt.
Die Klin. wollte die von ihr in den Jahren 1999 bis 2001 an eine von ihr direkt oder indirekt beherrschte belgische Gesellschaft gezahlten Schuldzinsen nicht als Dauerschuldzinsen bei der Berechnung des Gewerbeertrags hinzurechnen. Nach Abschn. 41 Abs. 1 GewStR 1998 unterbleibt in Organschaftsfällen eine Hinzurechnung nach § 8 GewStG a. F., soweit die Hinzurechnung zu einer doppelten steuerlichen Belastung der Dauerschuldzinsen [i]Keine doppelte steuerliche Belastung ersichtlichführen würde. Zu einer doppelten Belastung kommt es, wenn di...BStBl 2012 II S. 507