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OLG Hamm Beschluss v. - 6 WF 324/12

Gesetze: ZPO 104 ff., 126

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnete Rechtsanwalt eines obsiegenden Beteiligten kann entweder gemäß §§ 104 ff. ZPO die Kostenfestsetzung im Namen seines Mandanten zu dessen Gunsten oder aber gemäß § 126 Abs.1 ZPO im eigenen Namen zu seinen Gunsten betreiben.

2. Erfolgt die Festsetzung entgegen dem eindeutigen Inhalt des Antrags zu Gunsten des Mandanten, dann steht dem Rechtsanwalt hiergegen die Beschwerde zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
QAAAE-46570

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