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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 07 | Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für Hochzeitsfotos

Einem privaten Endverbraucher, der Hochzeits- oder Portraitaufnahmen bei einem Fotografen in Auftrag gibt, geht es nach Auffassung des FinMin Schleswig-Holstein in erster Linie darum, Fotos, Bilddateien oder ein Fotobuch zu erhalten. Die zwangsläufig damit verbundene Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte bildet nicht den Schwerpunkt. Sie ist Bestandteil einer einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung. Diese unterliegt dem Regelsteuersatz.

Sie haben Mandanten, die haupt- oder nebenberuflich als Fotograf selbständig tätig sind? Dann ist eine Kurzinformation des Schleswig-Holsteinischen Finanzministeriums für Sie interessant.

Vielfach sind die Auftraggeber von Fotografen nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Denken Sie beispielsweise an Hochzeitsfotos oder Portraits für Privatkunden. Da ist es gut verständlich, dass Fotografen nur den ermäßigten Steuersatz berechnen möchten. Fotografische Leistungen unterliegen jedoch grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 %. Doch da gibt es ja auch noch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG. Danach ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden bei der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, di...