Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen
Leitsatz
1. Die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2, § 17c Abs. 2 Nr. 9 UStDV erforderliche Angabe des Bestimmungsorts kann sich zwar auch aus
der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben. Dies gilt jedoch im Grundsatz nur dann, wenn der Gegenstand der Lieferung auch
zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert worden ist.
2. Bei fehlerhaftem Belegnachweis können Lieferungen steuerfrei sein, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen
der Steuerfreiheit erfüllt sind.
3. Dies ist nicht der Fall, wenn nicht nachgewiesen ist, wer die Kfz versendet hat und wer der tatsächliche Abnehmer der Kfz-Lieferungen
gewesen ist. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Lieferers, der sich auf die Steuerbefreiung beruft.
4. Wird der Belegnachweis nicht erbracht, kommt auch kein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG in Betracht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAE-46431
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