Keine Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 5 S. 1 EStG für Personengesellschaften
Fälligkeit der Kapitalertragsteuer bei von Personengesellschaft vereinnahmten Kapitalerträgen
Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 44a Abs. 5 S. 1 EStG dient der Abstandnahme vom Steuerabzug bei sogenannten Dauerüberzahlern, also
bei solchen Steuerpflichtigen, bei denen die Kapitalertragsteuer aufgrund der Art der Geschäfte auf Dauer höher ist als die
festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer, wie beispielsweise Lebensversicherungsunternehmen oder Verwertungsgesellschaften
i. S. d. Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes.
2. Nicht unter § 44a Abs. 5 S. 1 EStG fallen aber Personengesellschaften, bei denen der Vergleich zwischen der zu zahlenden
Kapitalertragsteuer und der zu zahlenden Einkommensteuer ausscheidet, weil die Personengesellschaft selbst eine solche Steuer
nicht zahlt. Der Regelungsbereich der Vorschrift kann – in Ermangelung einer Gesetzeslücke – auch nicht im Wege der Rechtsanalogie
auf Personengesellschaften erweitert werden.
3. Ungeachtet dessen, dass bei einer Kapitalanlage durch eine Personengesellschaft steuerrechtliche Gläubiger der Kapitalerträge
die Mitunternehmer sind und nicht etwa die aus ihnen gebildete Personengesellschaft, wird die Kapitalertragsteuer bereits
mit jeder einzelnen Zahlung von Kapitalerträgen an die Personengesellschaft und nicht etwa erst mit einer Entnahme der Zinserträge
durch ihre Gesellschafter fällig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAE-46427
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