fehlender Hinweis auf die Steuernummer des Organträgers in den Rechnungen
kein Anspruch auf Fortsetzung der unrichtig verneinten Organschaft in den Folgejahren
Leitsatz
1. Verwendet die Organgesellschaft auf ihren Rechnungen nicht die Steuernummer des Organträgers, lässt sich aus dem Rechtsverstoß
nicht auf das Nichtvorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft schließen.
2. Auch wenn das FA für die Vorjahre keine umsatzsteuerliche Organschaft angenommen hat und sich die Verhältnisse nicht geändert
haben, steht dies der nunmehrigen Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht entgegen. Das FA ist verpflichtet eine
als unzutreffend erkannte Behandlung zum frühest möglichen Zeitpunkt aufzugeben.
Tatbestand
Fundstelle(n): XAAAE-46426
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