Steuerrechtliche Beurteilung des Rückkaufs von Bertelsmann-Genussscheinen
Die Bertelsmann AG hat im Februar 2010 Genussscheine (ISIN DE0005229942) von deren Inhabern zurückgekauft. Die Genussscheine wurden im Jahr 2001 ausgegeben. Sie nehmen aufgrund der Regelung in den Genussscheinbedingungen nicht am Liquidationskapital teil. Es handelt sich demnach um obligationsähnliche Genussrechte.
Die laufenden Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG. Die Veräußerung der entsprechenden Genussrechte führt zu Einkünften i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.
Nach Rz. 319 des BStBl 2010 I S. 94, ESt- Kartei S-H, § 43 Karte 0 findet § 52a Absatz 10 Satz 6 EStG für die Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten Anwendung. Somit ist § 20 Absatz 2 Nr. 7 EStG auch für vor dem angeschaffte Genussscheine anwendbar.
Steuerpflichtig ist der Gewinn i. S. v. § 20 Absatz 4 Satz 1 EStG, der sich aus dem Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten berechnet.
Der Gewinn unterliegt gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 der Kapitalertragsteuer. Die auszahlende Stelle hat gemäß § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG den Steuerabzug vorzunehmen.
In dem vorliegenden Fall sind der auszahlenden Stelle die Anschaffungskosten regelmäßig nicht bekannt.
Die auszahlende Stelle hat in diesen Fällen den Steuerabzug nach der sog. Ersatzbemessungsgrundlage (30 % der Einnahmen aus der Veräußerung des Genussscheins) zu ermitteln.
Nach Rz. 194 des a. a. O. kann eine Korrektur des Kapitalertragsteuerabzugs ausschließlich im Veranlagungsverfahren nach § 32d Absatz 4 EStG erfolgen.
Mit hat das Hessische Finanzgericht entgegen der Rz. 319 des entschieden, dass der Gewinn aus vor dem erworbenen obligationsähnlichen Genussscheinen nach dem unter die Bestandsschutzregelung des § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG fällt und damit nicht der Besteuerung unterliegt. Gegen das Urteil wurde von der Verwaltung Revision eingelegt (I R 27/12).
Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen gemäß § 363 Absatz 2 Satz 2 AO.
Der BFH hat in dem vorstehenden Verfahren mit Urteil vom entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus obligationsähnlichen Genussrechten, die vor dem erworben wurden, nach Ablauf der Haltefrist nicht steuerbar sind. Er leitet dieses Ergebnis aus § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG ab. Nach § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG nicht anzuwenden auf Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG in der am anzuwendenden Fassung, nicht aber Kapitalforderungen i. S. von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG a. F. waren. Dies sei nach Auffassung des BFH bei obligationsähnlichen Genussrechten der Fall, da § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 5 EStG a. F. diese Kapitalforderungen aus dem Anwendungsbereich der Norm herausnehme.
Diese Rechtsauslegung steht im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung in Rz. 319 des ( BStBl 2012 I S. 953). Danach ist der Gewinn aus der Veräußerung obligationsähnlicher Genussrechte steuerpflichtig; ein Bestandsschutz besteht nach § 52a Absatz 10 Satz 6 EStG nicht.
Das wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Die Rz. 319 des wurde deshalb durch das (Anlage) insoweit geändert, dass nunmehr auf die Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG anzuwenden ist.
Das BMF-Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - akt. Kurzinfo ESt 24/2010VI 313 - S 2252 - 304
Fundstelle(n):
DB 2013 S. 19 Nr. 46
XAAAE-45950