Zu den Voraussetzungen der Steuervergünstigung gem. § 10f EStG.
Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken
überlassen werden.
Der Tatbestand der Selbstnutzung ist auch dann erfüllt, wenn der Eigentümer andere Personen, insbesondere nahe Verwandte,
etc. in seine Wohnung aufnimmt und die Wohnung zusammen mit diesen gemeinsam nutzt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige in dem Begünstigungsobjekt seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat.
Bei einem unterjährigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen vollständigen unentgeltlichen Überlassung an Angehörige
ist eine zeitanteilige Kürzung der Steuervergünstigung nicht geboten.
Fundstelle(n): DStRE 2015 S. 135 Nr. 3 EFG 2013 S. 1321 Nr. 16 KÖSDI 2013 S. 18560 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2013 S. 2282 ZAAAE-45637
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