Steuerbefreiung gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG für Einnahmen aus Redeemable Preference Shares
Leitsatz
Einnahmen einer inländischen Kapitalgesellschaft aus von ihr als Gesellschafterin gehaltenen Redeemable Preference Shares
(rückzahlbare Vorzugsaktien) einer australischen public company limited by shares können mit der Folge der Steuerbefreiung
gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG als Gewinnanteile aus Aktien im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder zumindest als Genussrechte
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingeordnet werden, wenn mit ihnen sowohl ein Recht am Liquidationserlös als auch ein
Recht am Gewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist.
Für die Annahme einer Gewinnbeteiligung reicht bei einer nach einem festen Prozentsatz geschuldeten Vergütung aus, dass sie
von der Notwendigkeit eines ausreichenden Bilanzgewinns abhängig ist und somit die Verzinsung - je nach Höhe des erzielten
Bilanzgewinns - zwischen 0 und der vereinbarten Verzinsung liegen kann (vgl. , BFHE 231,
63, HFR 2011, 141).
Ob die Zuwendungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter eine Eigenkapitalverzinsung verkörpern
und daher Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Aktien sind, ist nach deutschem Steuerrecht zu bestimmen (vgl. , BFHE 153, 14, BStBl II 1988, 588).
Dass die Redeemable Preference Shares nach australischem Steuerrecht und Bilanzrecht kein Eigenkapital, sondern Fremdkapital
darstellen, ist ohne Bedeutung.
Soweit die Annahme von Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften nach der Rechtsprechung des BFH voraussetzt, dass durch dessen
Zuführung einer freien Kreditkündigung entzogenes Kapital entsteht, ist nur auf das Recht des Geldgebers, nicht aber auf das
Recht des Geldnehmers abzustellen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1631 Nr. 27 DStR 2014 S. 8 Nr. 25 DStRE 2014 S. 924 Nr. 15 EFG 2013 S. 1881 Nr. 22 Ubg 2014 S. 613 Nr. 9 VAAAE-45634
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