Zur Steuerpflicht einer Provision
für die Verpfändung eines GmbH-Anteils gem. § 22
Nr. 3 EStG
Leitsatz
Nach der Rspr. des BFH ist der Leistungsbegriffs in § 22
Nr. 3 EStG, wonach jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand
eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung
auslöst, als Leistung in diesem Sinne anzusehen ist, weit
auszulegen. Hinreichend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang in
der Weise, dass die Gegenleistung durch das Verhalten „ausgelöst” wird.
Damit ist die Vergleichbarkeit mit anderen Einkunftsarten gegeben,
die eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG rechtfertigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/PR 2013 S. 7 Nr. 11 EFG 2013 S. 1842 Nr. 22 EStB 2014 S. 142 Nr. 4 HAAAE-45630
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