Gesetze: AEUV Art. 267
KN Abschn. XVI Anmerkung 2 Buchst. a
KN Kapitel 84
KN Kapitel 85
KN Position 8473
Verordnung EWG Nr. 2658/87 Abschn. 16 Anmerkung 2 Buchst. a
EuGH-Vorlage zur Auslegung von Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschn. XVI der Kombinierten Nomenklatur betreffend die Tarifierung
verschiedener Ausrüstungsteile von automatischen Programmiersystemen
Leitsatz
Dem EuGH wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt: Ist Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur (KN) dahingehend auszulegen, dass eine
Ware, die sowohl die Voraussetzungen für eine Einreihung als Teil i. S. d. Position 8473 KN als auch für eine Einreihung als
eigenständige Ware in eine andere Position des Kapitels 84 KN oder eine Position des Kapitels 85 KN erfüllt, in die andere
Position einzureihen ist, weil die Position 8473 KN gegenüber den anderen Positionen des Kapitels 84 und den Positionen des
Kapitels 85 KN nicht vorrangig ist?
Tatbestand
Fundstelle(n): YAAAE-45620
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