Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbesteuer | Berücksichtigung von zum Umlaufvermögen eines Kreditinstituts gehörenden Genussrechten bei Ermittlung der Dauerschulden
(1) Bei der Ermittlung der Dauerschulden als Grundlage für die Bemessung des Hinzurechnungsbetrags gem. § 8 Nr. 1 GewStG 1999 eines Kreditinstituts sind die von dem Kreditinstitut gehaltenen Genussscheine unabhängig davon in die Berechnung des Höchstbetrags der Dauerschulden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV 1991) einzubeziehen, ob sie zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen der Bank gehören. (2) Auch bei Kreditinstituten, für die handelsrechtlich § 247 Abs. 1 HGB keine Anwendung findet (vgl. § 340a Abs. 2 HGB), da für sie eigenständige Rechnungslegungsvorschriften gem. §§ 340 ff. HGB gelten, bestimmt sich der steuerrechtliche Begriff des Anlagevermögens nach § 247 Abs. 2 HGB (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV 1991; § 8 Nr. 1 GewStG 1999; § 247 Abs. 1 und 2, § 340a Abs. 2, §§ 340 ff. HGB).
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV 1991 sind bei Kreditinstituten i. S. des § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) Entgelte nur für solche Dauerschulden anzusetzen, die dem Betrag entsprechen, um den der Ansatz de...