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Schuldbefreiende Entlastung des Vorstands bei Hinzuziehung externer Berater
Geschäftsführer und Vorstände sind zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns und -leiters verpflichtet (§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG), wobei der anzulegende konkrete Sorgfaltsmaßstab einzelfallabhängig ist und sich vornehmlich anhand Art und Größe des Unternehmens, seiner wirtschaftlichen Lage sowie der Bedeutung der anstehenden Geschäftsführungsmaßnahme zu orientieren hat. Stets ist aber der Geschäftsleiter Recht und Gesetz verpflichtet und trägt die volle Beweislast dafür, dass er gegenüber der Gesellschaft nicht schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hat (analog § 93 Abs. 2 AktG). Letzteres kann ihm im Falle einer wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft dadurch gelingen, dass er bereits vor und während dieses Stadiums qualifizierte externe Beratung herangezogen hatte, aus der sich für ihn zwar eine schwierig...