Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Gebiet besteuert werden.
(2) Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Begriff „Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr” auch die Gewinne aus der
gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und
Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen),
wenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehören.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle, jedoch nur insoweit, als die so erzielten Gewinne dem Beteiligten entsprechend seiner Beteiligung an der gemeinsamen Aktivität zugerechnet werden können.
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AAAAE-45385