Artikel 30 Kündigung
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch können die zuständigen Behörden es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, kündigen. Das Deutsche Institut in Taipeh oder die Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland setzt die jeweils andere Seite schriftlich von der Kündigung in Kenntnis.
(2) Dieses Abkommen tritt außer Kraft:
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern für die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
bei den übrigen Steuern für die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Die gehörig befugten Unterzeichneten haben dieses Abkommen unterzeichnet.
Unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
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Taipeh, den
| Berlin, den
|
Für das | Für die |
Deutsche Institut in
Taipeh | Taipeh Vertretung in
der Bundesrepublik Deutschland |
Dr. Michael
Zickerick | Dr. Wu-lien
Wei |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-45385