DBA Taiwan Artikel 29

Artikel 29 Inkrafttreten

(1) Das Deutsche Institut in Taipeh und die Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland notifizieren einander die Annahme dieses Abkommens in ihrem jeweiligen Gebiet. Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt der Notifizierung in Kraft, die zuletzt erfolgt.

(2) Dieses Abkommen findet Anwendung:

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

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AAAAE-45385