Artikel 26 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
(1) Werden in einem Gebiet die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Gebiet ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Gebiets zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem inländischen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch dieses Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jedes Gebiet Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Gebiet, aus dem sie stammen, keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen kann, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist.
(4) Das Gebiet, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit im anderen Gebiet verlangen.
(5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.
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AAAAE-45385