Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in einem der Gebiete nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
in dem Gebiet, in dem das Steuerrecht durch das Bundesministerium der Finanzen, die Finanzministerien der Länder oder durch Steuerbehörden ihrer Gebietskörperschaften angewendet wird:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Gewerbesteuer und
die Vermögensteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;
in dem Gebiet, in dem das Steuerrecht von der Taxation Agency, Finanzministerium, Taipeh, oder den Steuerbehörden seiner Gebietskörperschaften angewendet wird:
die von gewinnorientierten Unternehmen erhobene Einkommensteuer (profit seeking enterprise income tax),
die von natürlichen Personen erhobene konsolidierte Einkommensteuer (individual consolidated income tax) und
die einkommensteuerliche Basissteuer (income basic tax),
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die später neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Gebiete teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-45385