Artikel 18 Öffentlicher Dienst
(1)
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einer Gebietskörperschaft eines Gebiets oder einer örtlichen Behörde dieses Gebiets oder von einer von der zuständigen Behörde dieses Gebiets anerkannten Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Gebiets an eine natürliche Person für die dieser Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Gebiets in Ausübung öffentlicher oder administrativer Funktionen oder Verpflichtungen geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Gebiet besteuert werden.
Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Gebiet besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Gebiet geleistet werden und die natürliche Person in diesem Gebiet ansässig ist und
ein Staatsangehöriger dieses Gebiets ist oder
nicht ausschließlich deshalb in diesem Gebiet ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
Ruhegehälter, die von einer Gebietskörperschaft eines Gebiets oder einer anderen oben genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Gebiets an eine natürliche Person für die diesem Gebiet oder dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Gebiet besteuert werden.
Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Gebiet besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Gebiet ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Gebiets ist.
(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Gebiets oder einer anderen oben genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Gebiets erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-45385