DBA Taiwan Artikel 17

Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Gebiet ansässige Person aus dem anderen Gebiet erhält, in dem anderen Gebiet besteuert werden.

(2) Bezüge, die eine in einem Gebiet ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Gebiets erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Gebiet besteuert werden.

(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Gebiet an eine im anderen Gebiet ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden als Folge von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Gebiet besteuert werden.

(4) Der Begriff „Rente” bezeichnet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine in einem Gebiet ansässige Person an eine im anderen Gebiet ansässige Person zahlt, sind in dem anderen Gebiet von der Steuer befreit. Das gilt nicht, soweit die Unterhaltszahlungen im erstgenannten Gebiet bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind; Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung.

Fundstelle(n):
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AAAAE-45385