Artikel 16 Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Gebiet ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Hörfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Gebiet persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Gebiet besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Gebiet besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Gebiet ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Gebiet ganz oder überwiegend aus öffentlichen Kassen des anderen Gebiets oder einer im anderen Gebiet als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.
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AAAAE-45385