DBA Taiwan Artikel 14

Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 15 bis 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Gebiet ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Gebiet besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Gebiet ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Gebiet besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Gebiet ansässige Person für eine im anderen Gebiet ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Gebiet besteuert werden, wenn

  1. der Empfänger sich im anderen Gebiet insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und

  2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Gebiet ansässig ist, und

  3. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Gebiet hat.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Gebiet besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt.

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AAAAE-45385