Artikel 11 Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Gebiet stammen und an eine im anderen Gebiet ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Gebiet besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Gebiet, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Gebiets besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Gebiet ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem Gebiet stammen, in diesem Gebiet von der Steuer befreit, wenn:
diese Zinsen an eine Behörde des anderen Gebiets oder an eine von den zuständigen Behörden gemeinsam anerkannte öffentliche Einrichtung des anderen Gebiets als Nutzungsberechtigte gezahlt werden; oder
diese Zinsen für ein durch Gewährleistungen einer Behörde des anderen Gebiets für Ausfuhren oder Direktinvestitionen im Ausland gedecktes Darlehen gezahlt werden.
(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels darf die Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen, wenn es sich bei den Zinsen um ausgeschüttete Einkünfte eines Real Estate Investment Trust oder eines Real Estate Asset Trust des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebietes handelt und deren Gewinne vollständig oder teilweise von der Steuer befreit sind oder die die Ausschüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen können. Ein Real Estate Investment Trust und ein Real Estate Asset Trust sind Trusts, auf die die Vorschriften des Real Estate Securitization Act Anwendung finden.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen” bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck „Zinsen” jedoch nicht Zuschläge für verspätete Zahlung und Zinsen auf Forderungen infolge aufgeschobener Zahlungen für Güter, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens.
(6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Gebiet ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Gebiet, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(7) Zinsen gelten dann als aus einem Gebiet stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Gebiet ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Gebiet ansässig ist oder nicht, in einem Gebiet eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Gebiet stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Gebiets und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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AAAAE-45385