Artikel 10 Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Gebiet ansässige Gesellschaft an eine im anderen Gebiet ansässige Person zahlt, können im anderen Gebiet besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Gebiet, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem dort geltenden Recht besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Gebiet ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
(3) Wenn in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet aufgrund eines mit einem Mitgliedstaat der OECD unterzeichneten Abkommens nach Unterzeichnung dieses Abkommens ein niedrigerer Steuersatz als 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden erhoben wird, die an in diesem Gebiet nicht ansässige Gesellschaften (jedoch keine Personengesellschaften) gezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügen, kann die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz i verlangen, dass dieser niedrigere Steuersatz auch auf Dividenden angewandt wird, die an Gesellschaften (jedoch keine Personengesellschaften) gezahlt werden, die in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Gebiet ansässig sind und die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügen. Nach Erhalt des Antrags auf Anwendung des niedrigeren Steuersatzes im Sinne des vorhergehenden Satzes ist dieser niedrigere Steuersatz auch auf Dividenden anzuwenden, die an Gesellschaften (jedoch keine Personengesellschaften) gezahlt werden, die in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet, ansässig sind und die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügen.
(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels darf die Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn die ausschüttende Gesellschaft eine Immobilieninvestmentgesellschaft des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Gebietes ist und deren Gewinne vollständig oder teilweise von der Steuer befreit sind oder die die Ausschüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen kann. Eine Immobilieninvestmentgesellschaft ist eine Gesellschaft nach Absatz 1 Abschnitt 1 des Gesetzes über Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz).
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden” bezeichnet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Gebiets, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, oder andere Einkünfte, die nach dem Recht des Gebiets, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(6) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Gebiet ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Gebiet, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(7) Bezieht eine in einem Gebiet ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Gebiet, so darf dieses andere Gebiet weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Gebiet ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Gebiet gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Gebiet erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
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AAAAE-45385