LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 37 SF 274/12 EK AS
Leitsatz
Leitsatz:
Im Falle der anwaltlichen Vertretung im Ausgangsverfahren ist eine Verzögerungsrüge nur dann als unverzüglich im Sinne des Art 23 GRüGV erhoben anzusehen, wenn sie innerhalb eines Monats ab Inkfrafttreten des Gesetzes bei Gericht eingeht. Die angemessene Dauer des Ausgangsverfahrens richtet sich nach dem Einzelfall. Hat ein Entschädigungskläger im Rahmen des Ausgangsverfahrens darauf verzichtet, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, kann er sich im Entschädigungsverfahren nicht darauf berufen, dass das Klageverfahren im Hinblick auf die geltend gemachten existenzsichernden Leistungen innerhalb weniger Monate hätte abgeschlossen werden müssen.
Fundstelle(n): CAAAE-45302
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