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Die Bewertung von Sachbezügen im Einkommensteuerrecht nach BFH und Finanzverwaltung
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I. Bewertungsmaßstäbe in § 8 EStG
§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG schreibt als zentrale Norm vor, dass Sachbezüge „mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen” sind. Nach Satz 9 bzw. ab 2014 Satz 11 gilt die sog. Sachbezugsfreigrenze von 44 € im Kalendermonat.
[i]Hilbert, Sachbezugsbewertung, insbesondere Verhältnis von Abs. 2 und 3 des § 8 EStG, NWB 26/2013 S. 2040 NWB IAAAE-38798§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG gibt einen weiteren Bewertungsmaßstab als Spezialnorm für Fälle, in denen „ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen [erhält], die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 [EStG] pauschal versteuert wird”. Als deren Werte gelten „die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.” Zudem gilt nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG der sog. Rabattfreibetrag von insgesamt 1.080 € im Kalenderjahr.
[i]infoCenter, Sachbezüge NWB BAAAB-05698In der Praxis häufig streitbefangen sind Rabatte, die Fahrzeughändler oder -hersteller ihren Mitarbeitern gewähren, da ...