Keine sachliche Unbilligkeit einer doppelten Grunderwerbsbesteuerung bei infolge einer notariellen Fehlbeurkundung namens
der Komplementär-GmbH abgegebenem Meistgebot in einem Zwangsversteigerungsverfahren und anschließender Ábtretung der Rechte
an die KG
Leitsatz
1. Der Gesetzgeber hat mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG für das Meistgebot und mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG für die Abtretung der
Rechte aus dem Meistgebot ausdrücklich zwei gesonderte Tatbestände zur vollständigen Erfassung der grunderwerbsteuerlichen
Vorgänge anlässlich der Zwangsversteigerung von Grundstücken geschaffen. Deswegen entspricht die „doppelte” Besteuerung in
diesen Fällen regelmäßig dem Willen des Gesetzgebers.
2. Die „doppelte” Einziehung der Grunderwerbsteuer ist jedoch im Einzelfall sachlich unbillig, wenn der Meistbietende den
Grunderwerb weder wirtschaftlich noch rechtlich wollte und er die Rechte aus dem in verdeckter Stellvertretung abgegebenen
Meistgebot alsbald an denjenigen weitergibt, in dessen Namen er von Anfang an handeln wollte. Dabei muss die mangelnde eigene
Erwerbsabsicht bereits bei Abgabe des Gebots offen zum Ausdruck kommen und das Handeln in verdeckter Stellvertretung auf der
Unkenntnis des Zwangsversteigerungsrechts beruhen.
3. Diese Voraussetzungen für eine sachliche Unbilligkeit einer doppelten Grunderwerbsbesteuerung sind nicht erfüllt, wenn
ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG bei einer Zwangsversteigerung eine Immobilie erwerben
sollte, wenn die dem Amtsgericht vorgelegte Vertretungsbescheinigung infolge einer notariellen Fehlbeurkundung jedoch nicht
auf die KG, sondern auf die Komplementär-GmbH ausgestellt war, die in Immobilienangelegenheiten sehr erfahrenen Geschäftsführer
der GmbH die Bescheinigung nicht kontrolliert und die Fehlbeurkundung deswegen nicht bemerkt haben, im Versteigerungstermin
auch nicht auf den Willen, für die KG auftreten und ersteigern zu wollen, hingewiesen haben, das Amsgericht deswegen von einem
Meistgebot namens der Komplementär-GmbH ausgegangen ist, dieser den Zuschlag erteilt hat, wenn anschließend die GmbH die Rechte
aus dem Meistgebot an die KG abgetreten hat und das Finanzamt sowohl die Abgabe des Meistgebots durch die Komplemetär-GmbH
als auch die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot an die KG der Grunderwerbsteuer unterworfen hat.
Fundstelle(n): UVR 2014 S. 137 Nr. 5 NAAAE-45158
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