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Betreuungsrecht | Betreuerbestellung statt Vorsorgevollmacht
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB – Subsidiarität der Betreuung). Eine bestehende Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers jedoch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Eine fehlende Eignung liegt auch dann vor, wenn der Bevollmächtigte [i]Zur Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Berufsbetreuer Leuchtenberg, NWB 40/2013 S. 3178unverschuldet objektiv nicht in der Lage ist, die Vollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben. Im entschiedenen Fall hatte eine Tochter (Beteiligte zu 1) der dementen Betroffenen aufgrund einer notariellen Vorsorgevollmacht deren Versorgung und Pflege organisiert. Nach Einzug der zweiten Tochter ...