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FG München 9.7.2013 5 K 2748/12, NWB 40/2013 S. 3126

Finanzgerichtsordnung | Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist

Wurde dem Kläger eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt und hat er nach Fristablauf in einem Telefonat mit der Geschäftsstelle des Gerichts erfahren, dass die von ihm angeblich persönlich in den Gerichtsbriefkasten eingeworfene Steuererklärung im Gericht tatsächlich nicht eingegangen und die Ausschlussfrist abgelaufen ist, kann ihm laut keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Telefonat gestellt worden ist.