LSF Sachsen - S2252-110/1-211

Zurechnung von Zinsen im Erbfall

Bezug: (BStBl 1972 II S. 55)

Kapitalerträge sind bei Zufluss steuerlich zu erfassen. Zuflusszeitpunkt ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG regelmäßig der Fälligkeitstermin.

Gehen festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen, die nicht mit dem Tod der Inhabers fällig werden, während einer laufenden Zinsperiode im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, sind die Zinsen in vollem Umfang dem Erwerber zuzurechnen. Eine rechnerische Aufteilung der Zinsen auf die Zeit bis zum Erbfall (Zurechnung beim Erblasser) und ab dem Erbfall (Zurechnung beim Erben) ist nicht vorzunehmen. Insoweit gelten für die Einkommensteuer und die Erbschaftsteuer unterschiedliche Regelungen.

Für die auf die Zeit vor dem Tod des Erblassers entfallende Zinsforderung findet die Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG) nur insoweit Anwendung, als die Kapitalerträge beim Erben nicht dem Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, sondern – zum Beispiel im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG – tariflich besteuert werden (vgl. Rz. 132 des BStBl I S. 953).

Ein vom Erblasser erteilter Freistellungsauftrag oder eine ihm erteilte NV-Bescheinigung verlieren mit dem Todestag ihre Gültigkeit (vgl. a. R 44b.2 Abs. 2 Satz 5 EStR). Für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug der dem Erben zuzurechnenden Zinsen benötigt dieser einen eigenen Freistellungsauftrag oder eine eigene NV-Bescheinigung.

LSF Sachsen v. - S2252-110/1-211

Fundstelle(n):
SAAAE-45084