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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 2 AS 816/13 B

Gesetze: OWiG § 46; StPO § 467 Abs. 1; SGG § 183; SGG § 202; SGG § 191 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

Die außergerichtlichen Kosten eines Beschwerdeverfahrens, in dem sich ein Beteiligter eines für ihn nach § 183 SGG gerichtskostenfreien Verfahrens erfolgreich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nach § 202 SGG in Verbindung mit § 141 Abs 3 ZPO wegen der Nichtbefolgung der Anordnung, persönlich zu einem Gerichtstermin zu erscheinen, wendet, sind in entsprechender Anwendung von § 46 OWiG iVm § 467 Abs 1 StPO von der Landeskasse zu übernehmen.

Fundstelle(n):
FAAAE-45032

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