Gesetze: EWGV 1408/71 Art 76, EGV 883/2004 Art 87, EGV 987/2009 Art 22, EGV 987/2009 Art 22ff
Rechtsfrage
Ist Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates [vom ] zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, dahin auszulegen, dass unter Umständen, wie sie in dieser Rechtssache vorliegen - die Antragstellerin, ihr Ehemann und ihr Kind leben in Frankreich, der Ehemann arbeitet dort, sie haben dort den Mittelpunkt ihrer Interessen, und die Antragstellerin hat die Familienleistung PAJE - prestation d'accueil du jeune enfant in Frankreich in vollem Umfang in Anspruch genommen -, die Tschechische Republik der Staat ist, der für die Gewährung einer Familienleistung - Elterngeld - zuständig ist?
Wenn die erste Frage bejaht werden sollte:
Sind die Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom ] zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass sie die Gewährung einer Familienleistung durch die Tschechische Republik nach dem vorschreiben, auch wenn die Zuständigkeit des Staates ab dem durch die neue Definition des Wohnorts durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom ] zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Art. 22 ff.) beeinflusst sein kann?
Wenn die erste Frage verneint werden sollte:
Ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom ] zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (insbesondere Art. 87) dahin auszulegen, dass unter Umständen, wie sie in dieser Rechtssache vorliegen, die Tschechische Republik ab dem der für die Gewährung einer Familienleistung zuständige Staat ist?
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