Steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten während der
Probezeit
Leitsatz
Auch während der sog. Probezeit sind Fahrtkosten zu einer Arbeitsstätte des ArbG, der der ArbN grundsätzlich dauerhaft zugeordnet
ist, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abzugsfähig.
Das gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit von Beginn an als dauerhaft angelegte berufliche Tätigkeit des ArbN in einer
Betriebsstätte des ArbG anzusehen ist.
Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte.
Die Vereinbarung einer Probezeit ist für den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ohne besondere Relevanz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 8 DStRE 2014 S. 525 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2013 S. 2835 StBW 2013 S. 966 Nr. 21 SAAAE-44838
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