Wurde dem Kläger eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt und hat er nach Fristablauf
in einem Telefonat mit der Geschäftsstelle des Gerichts erfahren, dass die von ihm angeblich persönlich in den Gerichtsbriefkasten
eingeworfene Steuererklärung im Gericht tatsächlich nicht eingegangen und die Aussschlussfrist abgelaufen ist, kann ihm keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach
dem Telefonat gestellt worden ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 40/2013 S. 3126 StBW 2013 S. 1008 Nr. 22 IAAAE-44837
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