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FG München  v. - 5 K 2748/12

Gesetze: FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2 S. 1, FGO § 65 Abs. 1, FGO § 65 Abs. 2 S. 2

Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist

Leitsatz

Wurde dem Kläger eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt und hat er nach Fristablauf in einem Telefonat mit der Geschäftsstelle des Gerichts erfahren, dass die von ihm angeblich persönlich in den Gerichtsbriefkasten eingeworfene Steuererklärung im Gericht tatsächlich nicht eingegangen und die Aussschlussfrist abgelaufen ist, kann ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Telefonat gestellt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2013 S. 3126
StBW 2013 S. 1008 Nr. 22
IAAAE-44837

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