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FG München Urteil v. - 10 K 2450/11

Gesetze: EStG § 74 Abs. 1 DA-FamEStG 74.1.2 Abs. 2 DA-FamEStG 74.1.2 Abs. 2 S. 2 DA-FamEStG 74.1.2 Abs. 2 S. 3

Abzweigung von Kindergeld ermessensfehlerhaft, wenn Verwaltungsrichtlinien (DA-Fam-EStG) nicht beachtet werden

Leitsatz

1. Die Abzweigung von Kindergeld ist eine Ermessensentscheidung.

2. Die Nichtbeachtung von Verwaltungsrichtlinien (DA-Fam-EStG) ist ein Ermessensfehler, der zur Rechtswidrigkeit des Abzweigungsbescheids führt.

3. Nach 74.1.2 Abs. 2 S. 2 und 3 DA-FamEStG kommt eine Abzweigung nicht in Betracht, wenn der Berechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAE-44836

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