Betriebsaufgabe durch Erbteilung verpachteter Flächen
Leitsatz
Ein LuF, der seinen bisher selbst bewirtschafteten Betrieb verpachtet, kann wählen, ob der die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe
behandeln oder sein BV während der Zeit der Verpachtung als sog. ruhenden Betrieb fortführen will.
Diese Möglichkeit besteht auch, wenn nicht der Gesamtbetrieb, sondern nur dessen wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet
werden.
In der Verpachtung eines vollständigen Betriebes ist grds. eine Betriebsunterbrechung im weiteren Sinne zu sehen.
Wird landwirtschaftliches Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben
zu Alleineigentum übertragen, führt dies jedenfalls dann nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn jeder Erbe Flächen erhält, die
die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Mindestgröße übersteigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 27 DStRE 2014 S. 1095 Nr. 18 EFG 2013 S. 1747 Nr. 21 ErbBstg 2013 S. 250 Nr. 10 ErbStB 2013 S. 371 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2013 S. 2977 QAAAE-44830
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