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Track 20 | Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig
Arbeitnehmer können nach einem überraschenden Urteil des FG Düsseldorf die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag von 1.250 € steuermindernd geltend machen, wenn ihnen beim Arbeitgeber nur ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht und weniger Büroarbeitsplätze als Mitarbeiter im Büro vorhanden sind. Es ist nach Meinung der FG-Richter nicht erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer vergeblich um die Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes bemüht hat.
Ein überraschendes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zum Arbeitszimmer liegt zur Überprüfung beim Bundesfinanzhof. Konkret geht es um die Frage: Wann ist bei einem Poolarbeitsplatz davon auszugehen, dass dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht? Das eröffnet bekanntlich die Möglichkeit, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd als Werbungskosten geltend zu machen; zwar nur bis zur Höhe von 1.250 €. Aber immerhin!
Im Streitfall war ein Arbeitnehmer vorwiegend im Außendienst tätig. Im Gebäude seines Arbeitgebers verfügte er über keinen festen Arbeitsplatz. Vielmehr nutzte er an seinen Bürotagen einen der vom Arbei...