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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 09 | Investitionsabzugsbetrag: Keine Verzinsung bei Aufgabe der Investitionsabsicht

Nach einem positiven Urteil des BFH beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben wurde, wenn entgegen der Planung innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums keine Investition erfolgt und daher ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG rückgängig gemacht werden muss. Faktisch sind damit regelmäßig keine Zinsen zu zahlen. Der BFH bestätigte die Auffassung des FG Niedersachsen in der ersten Instanz.

Vor etwas mehr als zwei Jahren hatten wir Sie über ein positives Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts informiert – zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG.

Es geht um die Fälle, bei denen tatsächlich – entgegen der Planung – innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums keine Anschaffung erfolgt. Wenn also der Abzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig gemacht werden muss. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hatte das FG aus Hannover entschieden: Die Aufgabe der Investitionsabsicht ist ein rückwirkendes Ereignis. Das hat die erfreuliche Konsequenz: Es sind im Ergebnis regelmäßig keine Nachzahlungszinsen zu entrichten.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof die von der Steuerve...