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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 04 | Außergewöhnliche Belastungen: Finanzverwaltung bleibt hart bei Zivilprozesskosten

Die Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten durch das AmtshilfeRLUmsG gilt erst ab 2013. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat aber klargestellt, dass das steuerzahlerfreundliche Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigungsfähig sind, für Zeiträume vor 2013 weiterhin nicht anzuwenden ist.

Die steuerliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ist durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz neu regelt worden. Wie leider nicht anders zu erwarten, hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen jetzt klargestellt: Für Jahre vor 2013 ist die günstige BFH-Rechtsprechung weiterhin nicht anzuwenden.

Nach der Neuregelung sind die Aufwendungen für einen Zivilprozess grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Wie die Escape-Klausel genau zu verstehen ist, hat der Gesetzgebe...